der
“BLASKAPELLE TEUBLITZ E. V.”
§ 1 Name, Sitz, Eintragung ins Vereinsregister
Der Verein hat den Namen “Blaskapelle Teublitz e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Teublitz.
Er ist unter der VR-Nr. 20133 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Amberg eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Das sind Bildung und Erziehung bzw. Kunst und Kultur. Der Verein will den kirchlichen und weltlichen Festen innerhalb und außerhalb der Gemeinde den musikalischen Rahmen geben und damit auch der Geselligkeit dienen. Er ist politisch und konfessionell neutral. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Pflege der Musik insbesondere der Volksmusik, Ausbildung von Nachwuchskräften, Ankauf von Notenmaterial und Musikinstrumenten. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein nimmt aktive und fördernde Mitglieder auf. Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Mitglieder unter 18 Jahren benötigen die schriftliche Zustimmung der (des) Erziehungsberechtigten. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeiten die Mitgliederversammlung bestimmt.
Aktive Mitglieder sind die ausübenden Musiker.
Fördernde Vereinsmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Ziele finanziell oder materiell unterstützen.
Ehrenmitglieder des Vereins ernennt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt aus dem Verein,
- Ausschließung,
- Tod.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Anzeige an den Vorstand und wird zum Ende des Kalenderjahres rechtswirksam.
Der Ausschluss kann durch die Vorstandschaft beschlossen werden, wenn ein Vereinsmitglied gegen die Satzung verstößt, die Vereinsinteressen schädigt, seine Beiträge nicht bezahlt oder sich eines unwürdigen Verhaltens schuldig macht. Vor dem Beschluss durch die Vorstandschaft ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich innerhalb einer Frist von drei Monaten zu rechtfertigen.
Mit Erlöschen der Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes erlöschen sämtliche Rechte gegenüber dem Verein. Vereinseigene Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Auch der Verlust aller im Verein ausgeübten Ämter ist damit verbunden.
§ 4 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht und Stimmrecht, mit Vollendung des 18. Lebensjahres auch das passive Wahlrecht. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Verein nach Kräften zu unterstützen und Schädigungen des Vereins vermeiden zu helfen, insbesondere interne Vereinsangelegenheiten nicht über den Kreis der Vereinsmitglieder hinauszutragen.
Jede Musikerin und jeder Musiker geht folgende Verpflichtungen ein:
Sie/er nimmt an dem von den Ausbilderinnen und Ausbildern abgehaltenen Musikunterricht mit dem ernsten Willen zur musikalischen Weiterbildung und Vervollkommnung regelmäßig teil.
Wer verhindert ist, hat dies dem Ausbilder rechtzeitig mitzuteilen.
Den Anordnungen der Ausbilderinnen und Ausbilder ist jederzeit nachzukommen.
Sie/er fügt sich aktiv in die Musikergemeinschaft ein und befleißt sich gegenüber allen anderen Mitgliedern der Kapelle eines echten kameradschaftlichen Verhaltens.
Sie/er behandelt die von der Vereinsleitung leihweise erhaltenen Musikinstrumente und sonstigen Gegenstände sorglich und pflegt sie gewissenhaft.
Sie/er gibt die geliehenen Instrumente und sonstigen Gegenstände auf Anforderung der Vorstandschaft sofort zurück und lässt etwaige Beschädigungen oder durch unsachgemäße Behandlung entstandene Mängel auf eigene Kosten unverzüglich fachmännisch beheben.
Sie/er nimmt an Leihinstrumenten eigenmächtig keine Eingriffe oder technische Veränderungen vor.
Sie/er gibt Leihinstrumente ohne Genehmigung des Vorstandes nicht an Dritte weiter, sei es zum Üben oder zum Musizieren.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Haftung
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und dem Inventar besteht.
Von den Mitgliedern persönlich eingebrachte Ausrüstung (z. B. Instrumente, Trachten usw.) bleibt deren Eigentum. Ebenso ausgenommen bleiben alle Urheberrechte von Mitgliedern.
§ 7 Organe
- Der Vorstand
- Die Vorstandschaft
- Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Im Sinne des § 26 BGB wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist der 2. Vorstand zur Vertretung nur berechtigt bei Abwesenheit des 1. Vorstandes, der 3. Vorstand nur bei Abwesenheit des 1. und 2. Vorstandes.
§ 9 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand, dem 1. Kassier, dem 2. Kassier, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer und 5 Beisitzern.
Außerdem haben die Kapellenleiter und zwei aktive Musiker(innen), die von der Kapelle gewählt werden sowie zwei von der Generalversammlung gewählte Jugendleiter Sitz und Stimmrecht in der Vorstandschaft.
§ 10 Wahl der Vorstandschaft
Die Neuwahl der Vorstandschaft erfolgt alle 3 Jahre, jeweils in der Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweilige Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Nicht in der Hauptversammlung anwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie vorher eine schriftliche Bereitwilligkeitserklärung abgegeben haben.
Die Art der Wahl bestimmt die Versammlung von Fall zu Fall.
§ 11 Befugnisse der Vorstandschaft
Der Vorstandschaft obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Alle Mitglieder der Vorstandschaft sind verpflichtet, gemäß ihrem Auftrag im Vereinsinteresse zu arbeiten.
Die Vorstandschaft fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte (8) der Vorstandschaft anwesend ist – davon mindestens ein Mitglied des Vorstandes.
Über die Beschlüsse der Vorstandschaftssitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind von zwei Vorstandschaftsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 12 Mitgliederversammlungen/Veröffentlichungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 1 Woche einberufen. Die Veröffentlichungen und Einladungen des Vereins erfolgen in der Mittelbayerischen Zeitung/ Ausgabe Städtedreieck. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftliche Anträge einreichen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern der Vorstandschaft zu unterzeichnen ist.
§ 13 Kassenprüfung
Bei der Wahl der Vorstandschaft werden zwei Kassenrevisor(inn)en gewählt. Sie haben vor Rechnungsabschluss jährlich eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Kassenrevisor(inn)en dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.
§ 14 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
§ 15 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine besondere, hierfür einberufene Hauptversammlung. Zur Beschlussfähigkeit derselben ist die Anwesenheit von zwei Dritteln aller wahlberechntigten Mitglieder erforderlich. Ist bei dieser Versammlung nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend, so ist eine neue Hauptversammlung einzuberufen. In dieser Hauptversammlung entscheiden die anwesenden Mitglieder des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitglieder haben kein Recht am Vermögen des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Teublitz, die es ausschließlich und unmittelbar nur für “Steuerbegünstigte Zwecke” der Jugendförderung verwenden darf.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.